Saarland Medien schreibt Abspielförderung für
Kleinstinvestitonen saarländischer Kinos aus

Saarbrücken, 08.11.2024

Zur kurzfristigen und schnellen Unterstützung saarländischer Kinos schreibt die Gesellschaft zur Medienförderung – Saarland Medien – mbH eine Abspielförderung über insgesamt 2.000 Euro aus, mit deren Hilfe Kleinstinvestitionen bis zu maximal 500 Euro, netto gefördert werden.

Gefördert werden Maßnahmen, die der Erneuerung, Instandsetzung oder Instandhaltung von Filmtheatern und Abspielstätten im Saarland dienen. Die Förderung wird als Zuwendung zur Anteilsfinanzierung im Zuge einer Projektförderung vergeben und umfasst maximal 40 % der förderfähigen Anschaffungskosten, aber nicht mehr als 200 Euro je Kino.

Die Vergabe erfolgt nach dem first come – first serve Prinzip und vorbehaltlich genügend zur Verfügung stehender Fördermittel.

Welche Zugangsvorsetzungen müssen erfüllt werden?

  • antragsberechtigt sind Betreiber:innen von Filmtheatern und Abspielstätten im Saarland
  • die Förderung muss dazu geeignet sein, die Finanzierung der Maßnahme final zu schließen
  • die Anschaffung darf vor Veröffentlichung dieser Ausschreibung noch nicht getätigt worden sein. Marktsondierungen und Angebotsanforderungen gelten dabei noch nicht als Maßnahmenbeginn
  • Der Antrag muss fristgerecht, vollständig und in deutscher Sprache digital als PDF an folgende E-Mail-Adresse eingereicht werden: conrad@saarland-medien.de
  • Es gelten die folgenden Antragsfristen:
    Beginn der Antragsstellung: 18.11.2024, 10.00 Uhr
    Ende der Antragsstellung: 29.11.2022, 10.00 Uhr

Maßgeblich für die Fristwahrung ist der Eingang aller Antragsunterlagen per E-Mail bei der Saarland Medien GmbH.

 

Welche Antragsunterlagen müssen eingereicht werden, damit der Antrag vollständig ist?

Antrag auf Abspielförderung 2024

De-Minimis-Abfrage gem. VO (EU) 2023-2831

Wichtige Hinweise bezüglich des EU-Beihilferechts

Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt auf Basis der De-minimis-Verordnung.[1] Demnach dürfen die an ein einziges Unternehmen in Deutschland ausbezahlten De-minimis-Beihilfen im laufenden sowie in den beiden vorangegangenen Jahren 300.000 Euro insgesamt nicht übersteigen.

Deswegen müssen Zuwendungsempfänger:innen vor Auszahlung der Zuwendung gegenüber der Saarland Medien GmbH angeben, ob sie oder ein mit ihnen verbundenes Unternehmen im Betrachtungszeitraum weitere De-minimis-Beihilfen beantragt und ausgezahlt bekommen haben, und wenn ja, wann und in welcher Höhe.

Anhand dieser Angaben wird geprüft, ob mit dem Preisgeld der Höchstbetrag von 300.000 Euro im Betrachtungszeitraum eingehalten wird. Sollte der Gesamtbetrag der De-minimis-Beihilfen mit der Förderung den Höchstbetrag von 300.000 Euro übersteigen, kann das Preisgeld nicht oder nur anteilig ausgezahlt werden. Hierzu dient die Vorlage „De-minimis-Abfrage zur Antragsstellung“.

 

Kontakt für Fragen:

Steffen Conrad
0681 / 38988 - 15
conrad@saarland-medien.de

[1] (Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen.

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